Verkauf von Magazinen für Zentralfeuer-Halbautomaten > 10 Schuss (z.B. Stgw 90 + AR15)
oder Magazinen für Zentralfeuer-Pistolen > 20 Schuss


Verkauf nur gegen Vorlage eines gültigen Ausweises (ID oder Pass) sowie eines der folgenden Dokumente:

  • WES der zugehörigen Waffe, ausgestellt vor dem 15. August 2019 oder Ausnahmebewilligung (ABk) "klein" Sportschütze / Sammler der zugehörigen Waffe
  • Persönliches Dienstbüchlein - Seite mit Namen und Seite mit Waffennummer der entsprechenden Waffe
  • Besitzbestätigung, ausgestellt vom kantonalen Waffenbüro auf die entsprechende Waffe
    Diese Dokumente können uns als Kopie vorgelegt oder per Post, e-mail oder whatsapp geschickt werden.
    Verordnung: Art.24a 1/2

    Kurz erklärt:
    Warst du VOR dem 15.08.2019 bereits im Besitz eines Zentralfeuer-Halbautomaten (mit Magazin > 10rds) oder einer Zentralfeuer-Pistole (in welche sich ein Magazin >20rds einsetzen lässt) dann kannst du auch in Zukunft ohne Restriktion noch grosse Magazine kaufen. WES der entsprechenden Waffe oder Besitzbestätigung vorausgesetzt.