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Verkauf von Magazinen für
Zentralfeuer-Halbautomaten
> 10 Schuss (z.B. Stgw 90 + AR15)
oder Magazinen für Zentralfeuer-Pistolen
> 20 Schuss
Verkauf nur gegen Vorlage eines gültigen Ausweises (ID oder
Pass) sowie eines der folgenden Dokumente:
- WES der zugehörigen
Waffe, ausgestellt vor dem 15. August 2019 oder
Ausnahmebewilligung (ABk) "klein" Sportschütze /
Sammler der zugehörigen Waffe
- Persönliches
Dienstbüchlein - Seite mit Namen und Seite mit Waffennummer
der entsprechenden Waffe
- Besitzbestätigung,
ausgestellt vom kantonalen Waffenbüro auf die entsprechende
Waffe
Diese Dokumente können uns als Kopie vorgelegt oder
per Post, e-mail oder whatsapp geschickt werden.
Verordnung: Art.24a 1/2
Kurz erklärt:
Warst du VOR dem 15.08.2019 bereits
im Besitz eines Zentralfeuer-Halbautomaten (mit Magazin > 10rds)
oder einer Zentralfeuer-Pistole (in welche sich ein Magazin >20rds
einsetzen lässt) dann kannst du auch in Zukunft ohne Restriktion
noch grosse Magazine kaufen. WES der entsprechenden Waffe oder Besitzbestätigung
vorausgesetzt.
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